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Gebiet: Bundesland: Freie Hansestadt Bremen, Land Berlin, Land Hessen, Land Nordrhein-Westfalen, Land Brandenburg, Freistaat Bayern, Land Mecklenburg-Vorpommern, Land Rheinland-Pfalz, Freistaat Sachsen, Land Schleswig-Holstein, Freie und Hansestadt Hamburg, Freistaat Thüringen, Land Niedersachsen, Land Saarland, Land Sachsen-Anhalt, Land Baden-Württemberg
Überschrift: Coronavirus: Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit
Meldung: Die Zahl der mit dem Corona-Virus infizierten Menschen steigt gegenwärtig stark an. Es wächst daher die Gefahr einer weiteren Verbreitung der Infektion und - je nach Einzelfall - auch von schweren Erkrankungen.
Anweisung: Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände. - Beachten Sie die AHA + A + L - Regeln: Abstand halten - 1,5 m Mindestabstand beachten, Körperkontakt vermeiden! Hygiene - regelmäßiges Händewaschen, Husten- und Nieshygiene beachten! Alltagsmaske (Mund-Nase-Bedeckung) tragen! App - installieren und nutzen Sie die Corona-Warn-App! Lüften: Sorgen Sie für eine regelmäßige und gründliche Lüftung von Räumen - auch und gerade in der kommenden kalten Jahreszeit! - Bitte folgen Sie den behördlichen Anordnungen. - Husten und niesen Sie in ein Taschentuch oder in die Armbeuge. - Bleiben Sie bei Erkältungssymptomen nach Möglichkeit zu Hause. Kontaktieren Sie Ihre Hausarztpraxis per Telefon oder wenden sich an die Telefonnummer 116117 des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes und besprechen Sie das weitere Vorgehen. Gehen Sie nicht unaufgefordert in eine Arztpraxis oder ins Krankenhaus. - Seien Sie kritisch: Informieren Sie sich nur aus gesicherten Quellen.
08.03.2021 07:26
Gebiet: Bundesland: Land Baden-Württemberg
Überschrift: Neue Corona-Verordnung gilt ab 8. März 2021
Meldung: Die Landesregierung hat die für Baden-Württemberg bestehenden Corona-Regeln angepasst. Ab Montag, 8. März 2021, gilt für das Land eine neue Corona-Verordnung. Diese sieht Lockerungen bei den Corona-Maßnahmen vor. Fällt in einem Stadt- oder Landkreis die 7-Tage-Inzidenz stabil (mindestens fünf Tage in Folge) unter 50 bzw. 35, können hier weitere Lockerungen in Kraft treten. In Stadt- und Landkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegt, treten automatisch mit der sogenannten „Notbremse“ wieder Verschärfungen in Kraft. ++++ Die wesentlichen Änderungen im Überblick: ++++ Lockerungen ab dem 8. März 2021: + Treffen von bis zu fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten sind wieder möglich. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. + Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen (ohne Schwimmbäder) ist für den kontaktarmen Freizeit- und Amateurindividualsport mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten erlaubt. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Zudem ist kontaktarmer Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren im Freien möglich. + Buchhandlungen dürfen unter Einhaltung der Hygieneauflagen für den Einzelhandel wieder öffnen. + Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Garten-, Bau-, und Raiffeisenmärkte dürfen unter diesen Vorgaben ebenfalls wieder ihr komplettes Sortiment anbieten. + Körpernahe Dienstleistungen sind wieder erlaubt. Dazu zählen Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios, sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen. Bei den Behandlungen müssen Kundinnen und Kunden sowie Beschäftige eine medizinische Maske oder einen Atemschutz (FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar) tragen. Wenn bei einer Behandlung oder aus anderen Gründen keine Maske getragen werden kann, müssen die Kunden einen tagesaktuellen negativen Schnelltest haben und für die Beschäftigten braucht es ein Testkonzept. + Friseurbetriebe und Barbershops dürfen unter Einhaltung dieser Vorgaben ebenfalls wieder alle Dienstleistungen anbieten. + Der Einzelhandel darf nun sogenanntes „Click & Meet“ anbieten. Nach vorheriger Terminabsprache können sich Kundinnen und Kunden in einem festen Zeitfenster in einem Laden beraten lassen und einkaufen. + Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten sowie Archive, Bibliotheken und Büchereien dürfen nach vorheriger Terminbuchung und Dokumentation der Kontaktdaten wieder besucht werden. + Eheschließungen sind wieder unter der Teilnahme von 10 Personen möglich. Die Kinder der Eheschließenden zählen hierbei nicht mit. + Boots- und Flugschulen dürfen wieder öffnen. Bei der praktischen Ausbildung und Prüfung sowie bei der theoretischen Ausbildung und Prüfung müssen Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende eine medizinische Maske oder einen Atemschutz, (FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar) tragen. + Erste-Hilfe-Kurse sind wieder möglich. Voraussetzung ist, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest haben. Zudem braucht es ein Testkonzept für die Ausbildenden. ++++ Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung: In bestimmten Bereichen, u.a. im Einzelhandel, bei körpernahen Dienstleistungen und öffentlichen Personenverkehr, muss statt einer „Alltagsmaske“ eine medizinische Maske (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, getragen werden. Diese Bereiche werden zum 8. März 2021 ausgeweitet: Die Anforderungen gelten dann auch in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind. ++++ Weitere regionale Lockerungen bzw. Einschränkungen in Abhängigkeit von der 7-Tage-Inzidenz: Je nach 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner gelten in den Stadt- und Landkreisen zum Teil abweichende Regelungen (siehe § 20 Corona-Verordnung). Mehr möglich ist in Kreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner unter 35 und 50. Strengere Vorgaben gelten in Kreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern. Bitte informieren Sie sich laufend, welche Vorgaben in Ihrem Stadt- bzw. Landkreis gelten. Eine Übersicht mit den aktuellen 7-Tages-Inzidenzen der Stadt- und Landkreise sowie Links zu deren Webseiten finden Sie auf folgender Seite: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/infektionen-und-todesfaelle-in-baden-wuerttemberg ++++ Kitas und Schulen: Informationen zu den weiteren Öffnungsschritten ab dem 15. März 2021 finden Sie auf den Seiten des Kultusministeriums: https://km-bw.de/,Lde/startseite/Service/2021-03-04-landesregierung-verstaendigt-sich-auf-weitere-oeffnungsschritte-bei-schulen ++++ Ausführliche Informationen: Bitte informieren Sie sich über die geltenden Regelungen und Maßnahmen. Die neue Corona-Verordnung finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung ++++ Denken Sie dran: Sie müssen, wo immer möglich, weiterhin zu anderen Personen ein Abstand von mindestens 1,5 m einhalten. Es gilt in verschiedenen Bereichen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. ++++ Helfen Sie mit! Bitte tragen Sie mit einem verantwortungsbewussten Verhalten zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei. Durch Einhaltung der AHA-Regeln (Abstand + Hygiene + Alltagsmaske) plus Lüften und Nutzen der Corona-Warn-App kann jede und jeder Einzelne maßgeblich zur Verringerung des Infektionsrisikos beitragen. Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte auf ein Minimum und verzichten Sie auf private Reisen sowie Ausflüge zu touristischen Zielen.
Anweisung: Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände. Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, indem Sie sich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten. Diese finden Sie unter: https://www.infektionsschutz.de Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte.