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Gebiet: Bundesland: Freie Hansestadt Bremen, Land Berlin, Land Hessen, Land Nordrhein-Westfalen, Land Brandenburg, Freistaat Bayern, Land Mecklenburg-Vorpommern, Land Rheinland-Pfalz, Freistaat Sachsen, Land Schleswig-Holstein, Freie und Hansestadt Hamburg, Freistaat Thüringen, Land Niedersachsen, Land Saarland, Land Sachsen-Anhalt, Land Baden-Württemberg
Überschrift: Coronavirus: Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit
Meldung: Die Zahl der mit dem Corona-Virus infizierten Menschen steigt gegenwärtig stark an. Es wächst daher die Gefahr einer weiteren Verbreitung der Infektion und - je nach Einzelfall - auch von schweren Erkrankungen.
Anweisung: Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände. - Beachten Sie die AHA + A + L - Regeln: Abstand halten - 1,5 m Mindestabstand beachten, Körperkontakt vermeiden! Hygiene - regelmäßiges Händewaschen, Husten- und Nieshygiene beachten! Alltagsmaske (Mund-Nase-Bedeckung) tragen! App - installieren und nutzen Sie die Corona-Warn-App! Lüften: Sorgen Sie für eine regelmäßige und gründliche Lüftung von Räumen - auch und gerade in der kommenden kalten Jahreszeit! - Bitte folgen Sie den behördlichen Anordnungen. - Husten und niesen Sie in ein Taschentuch oder in die Armbeuge. - Bleiben Sie bei Erkältungssymptomen nach Möglichkeit zu Hause. Kontaktieren Sie Ihre Hausarztpraxis per Telefon oder wenden sich an die Telefonnummer 116117 des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes und besprechen Sie das weitere Vorgehen. Gehen Sie nicht unaufgefordert in eine Arztpraxis oder ins Krankenhaus. - Seien Sie kritisch: Informieren Sie sich nur aus gesicherten Quellen.
15.04.2021 10:28
Gebiet: Bundesland: Land Baden-Württemberg
Überschrift: Neue Corona-Verordnung gilt ab 29. März 2021
Meldung: Die Landesregierung hat die für Baden-Württemberg bestehenden Corona-Regeln angepasst und in diesem Zuge die Corona-Verordnung neustrukturiert. Damit entfallen zahlreiche Querverweise und einzelne Sachverhalte sind nicht mehr an verschiedenen Stellen geregelt. Die Regelungen werden dadurch übersichtlicher und sind einfacher und schneller zu erfassen. Die neue Corona-Verordnung gilt ab Montag, 29. März 2021. ++++ Die wesentlichen Änderungen im Überblick: + In Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner greift weiterhin die „Notbremse“. Es kommt dabei allerdings zu keiner Verschärfung der Kontaktbeschränkungen. Es bleibt die allgemeine Regelung bestehen: Es dürfen sich maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten treffen. Dabei zählen Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt. + In allen Bereichen, in denen die Maskenpflicht gilt, ist eine medizinische Maske (Norm DIN EN 14683:2019-10 oder vergleichbar) oder ein Atemschutz des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder vergleichbar zu tragen. Damit ist auch in Fußgängerbereichen (siehe § 3 Absatz 1 Nr. 7) eine medizinische Maske bzw. ein Atemschutz (FFP2, KN95, N 95 oder vergleichbar) verpflichtend, wenn ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen nicht sichergestellt werden kann. Zum 29. März 2021 gilt die Maskenpflicht außerdem in Kraftfahrzeugen, wenn haushaltsfremde Personen im Auto mitfahren. Paare, die nicht zusammenleben, gelten auch hier als ein Haushalt. + In Stadt- und Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 dürfen Bibliotheken und Archive analog zu Museen ohne Einschränkungen öffnen. + Der Buchhandel gehört nicht mehr zum Einzelhandel des täglichen Bedarfs. Für ihn gelten nun auch die entsprechenden Click & Collect- bzw. Click & Meet-Regelungen. Das Land setzt damit ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg um. + Schnell- und Selbsttests, die erforderlich sind, um gewisse Dienstleistungen und Angebote wahrnehmen zu können, werden nun in Paragraph 4a der Corona-Verordnung definiert. Soweit ein negativer COVID-19-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser durch geschulte Dritte oder unter Aufsicht eines geschulten Drittens durchgeführt und ausgewertet werden. + Die Kontaktnachverfolgung über Apps wird ermöglicht (§ 6 Absatz 4). ++++ Ausführliche Informationen: Bitte informieren Sie sich über die geltenden Regelungen und Maßnahmen. Die neue Corona-Verordnung finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung ++++ Denken Sie daran: Sie müssen, wo immer möglich, weiterhin zu anderen Personen ein Abstand von mindestens 1,5 m einhalten. Es gilt in verschiedenen Bereichen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. ++++ Helfen Sie mit! Bitte tragen Sie mit einem verantwortungsbewussten Verhalten zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei. Durch Einhaltung der AHA-Regeln (Abstand + Hygiene + Alltagsmaske) plus Lüften und Nutzen der Corona-Warn-App kann jede und jeder Einzelne maßgeblich zur Verringerung des Infektionsrisikos beitragen. Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte auf ein Minimum und verzichten Sie auf private Reisen sowie Ausflüge zu touristischen Zielen.
Anweisung: Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände. Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, indem Sie sich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten. Diese finden Sie unter: https://www.infektionsschutz.de Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte.