Warning: Use of undefined constant simple_breadcrumb - assumed 'simple_breadcrumb' (this will throw an Error in a future version of PHP) in /homepages/39/d70636010/htdocs/DRKv3/wp-content/themes/DRK-WP Theme 1.0.4/single.php on line 6
Gebiet: Bundesland: Freie Hansestadt Bremen, Land Berlin, Land Hessen, Land Nordrhein-Westfalen, Land Brandenburg, Freistaat Bayern, Land Mecklenburg-Vorpommern, Land Rheinland-Pfalz, Freistaat Sachsen, Land Schleswig-Holstein, Freie und Hansestadt Hamburg, Freistaat Thüringen, Land Niedersachsen, Land Saarland, Land Sachsen-Anhalt, Land Baden-Württemberg
Überschrift: Coronavirus: Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit
Meldung: Die Zahl der mit dem Corona-Virus infizierten Menschen steigt gegenwärtig stark an. Es wächst daher die Gefahr einer weiteren Verbreitung der Infektion und - je nach Einzelfall - auch von schweren Erkrankungen.
Anweisung: Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände. - Beachten Sie die AHA + A + L - Regeln: Abstand halten - 1,5 m Mindestabstand beachten, Körperkontakt vermeiden! Hygiene - regelmäßiges Händewaschen, Husten- und Nieshygiene beachten! Alltagsmaske (Mund-Nase-Bedeckung) tragen! App - installieren und nutzen Sie die Corona-Warn-App! Lüften: Sorgen Sie für eine regelmäßige und gründliche Lüftung von Räumen - auch und gerade in der kommenden kalten Jahreszeit! - Bitte folgen Sie den behördlichen Anordnungen. - Husten und niesen Sie in ein Taschentuch oder in die Armbeuge. - Bleiben Sie bei Erkältungssymptomen nach Möglichkeit zu Hause. Kontaktieren Sie Ihre Hausarztpraxis per Telefon oder wenden sich an die Telefonnummer 116117 des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes und besprechen Sie das weitere Vorgehen. Gehen Sie nicht unaufgefordert in eine Arztpraxis oder ins Krankenhaus. - Seien Sie kritisch: Informieren Sie sich nur aus gesicherten Quellen.
24.01.2021 10:47
Gebiet: Landkreis/Stadt: Stadtkreis Heidelberg
Überschrift: Maßnahmen der Stadt Heidelberg gegen die Ausbreitung des Coronavirus
Meldung: Die Stadt Heidelberg hat bei der sogenannten Sieben-Tage-Inzidenz die Stufe von mehr als 50 Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschritten. Die Stadt ergreift deshalb folgende zusätzliche Maßnahmen: - Alle Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten im Stadtgebiet müssen ab 23:00 Uhr schließen. Die Sperrzeit endet um 6:00 Uhr am folgenden Tag. - Freitag- und Samstagabend dürfen ab 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr am Folgetag im gesamten Stadtgebiet keine alkoholischen Getränke mehr verkauft oder abgegeben werden. - In Fußgängerbereichen gilt laut Corona-Verordnung des Landes eine Maskenpflicht, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Im Übrigen gelten weiter die Maßnahmen laut Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg. Volltexte der städtischen Allgemeinverfügung, der Landesverordnung, sowie weitere, ständig aktualisierte Informationen zum Coronavirus finden Sie unter: https://www.heidelberg.de/coronavirus
Anweisung: Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio. Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen. Beachten Sie die bekannte AHA-Regel: Abstand halten, Hygienehinweise befolgen, Alltagsmaske tragen. Nutzen Sie die Corona-Warn-App, sorgen Sie für eine gute Durchlüftung in geschlossenen Räumen und schränken Sie soziale Kontakte ein.
https://www.heidelberg.de/coronavirus
24.01.2021 10:47
Gebiet: Bundesland: Land Baden-Württemberg
Überschrift: Neue Corona-Verordnung gilt ab 25. Januar 2021
Meldung: Die Landesregierung hat aufgrund der Beschlüsse von Bund und Ländern die für Baden-Württemberg bestehenden Corona-Regeln angepasst. Ab Montag, 25. Januar 2021, gilt für das Land eine neue Corona-Verordnung. ++++ Die wesentlichen Änderungen im Überblick: ++++ Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung: In einigen Bereichen muss statt der bisherigen „Alltagsmaske“ künftig eine medizinische Maske (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, getragen werden. Die Anforderungen gelten in folgenden Bereichen: + Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden. + In Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes. + Im Einzelhandel. + In Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten. + Während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen. + Der Zutritt zu Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern ist nur mit einer Maske, die die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, erlaubt. Kinder bis einschließlich 14 Jahre dürfen weiter Alltagsmasken tragen. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind weiter von der Maskenpflicht ausgenommen. ++++ Dienstleistungen: Neuregelung für Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege. Diese dürfen ihre Dienstleistungen nun unter folgenden Voraussetzungen anbieten: Das Tier muss vom Kunden abgegeben und nach der Behandlung wieder abgeholt werden. Die Betreiber müssen im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Abgabe und Abholung der Tiere kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster organisieren. Der Tierbesitzer darf bei der Behandlung nicht anwesend sein. ++++ Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung: Bei Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen sind Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmenden bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen, sofern mit dieser keine generellen Absprachen getroffen wurden. ++++ Ausschank und Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit: Ab dem 27. Januar 2021 gilt: Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von den zuständigen Behörden festgelegten Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in verschlossenen Behältnissen erlaubt. ++++ Weiterhin gilt: Die bisher für Baden-Württemberg geltenden Ausgangsbeschränkungen sowie Schließungen von Geschäften und Einrichtungen bleiben bestehen. Das gilt auch für die Kontaktbeschränkungen. ++++ Ausführliche Informationen: Bitte informieren Sie sich über die geltenden Regelungen und Maßnahmen. Die neue Corona-Verordnung finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg ++++ Denken Sie dran: Soweit Sie sich aus triftigen Gründen außerhalb ihrer eigenen Wohnung aufhalten müssen, ist weiterhin, wo immer möglich, zu anderen Personen ein Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten. Es gilt in verschiedenen Bereichen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. ++++ Helfen Sie mit! Bitte tragen Sie mit einem verantwortungsbewussten Verhalten zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei. Durch Einhaltung der AHA-Regeln (Abstand + Hygiene + Alltagsmaske) plus Lüften und Nutzen der Corona-Warn-App kann jede und jeder Einzelne maßgeblich zur Verringerung des Infektionsrisikos beitragen. Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte auf ein Minimum und verzichten Sie auf private Reisen sowie Ausflüge zu touristischen Zielen.
Anweisung: Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände. Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, indem Sie sich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten. Diese finden Sie unter: https://www.infektionsschutz.de Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte.